Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Alleinvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.