| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter).
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verbindlichkeiten, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 2.000,- DM für den Einzelfall nicht überschritten wird.
Verbindlichkeiten über 2.000,- DM bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes. |