Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Verfügungen über Grundstücke, Gebäude und Teile davon sowie für Belastungen, Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken, Gebäuden und Teilen davon bedarf der Vorstand der Zustimmung durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Clubseniorenversammlung. Dies gilt auch für den Abschluß von Arbeitsverträgen.