Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein.
Zur Verfügung über Grundstücke und zu Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.500,- Euro verpflichten, ist der Vorstand nur mit zustimmenden Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung befugt.