Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus neun Mitgliedern und zwar dem Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär, dem Buchhalter und vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der Gemeindevorsitzende oder einer der Stellvertreter.