Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein.
Um Verpflichtungen einzugehen und Vermögensgegenstände zu übertragen oder zu belasten, die einen Wert von mehr als fünf Prozent der Einnahmen aus der Kollekte des Vorjahres ausweisen, muss ein Beschluss einer Gemeindesversammlung vorliegen.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass zu Verkauf, Belastung, Miete oder Kauf von Grundeigentum die Zustimmung der Gemeindeversammlung mit einer Mehrheit vom drei Vierteln erforderlich ist.