Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden gemeinsam mit einem der drei vorgenannten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist verpflichtet, vor Entscheidungen, die für die Zukunft des Vereins von grundsätzlicher Bedeutung sein können, die Zustimmung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen.
Zur Zahlung von außerordentlichen Beträgen und zur Verfügung über das Bank- und Postscheckkonto ist der Kassierer nur mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters berechtigt.