Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Beschlüsse über das Vereinsvermögen müssen von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefaßt werden, wenn sie Verkauf, Kauf von Grundstücken, Vermietungen, Darlehensaufnahme oder sonstige Entscheidungen über mehr als 50.000 DM betreffen.