| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über DM 5.000,- die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters entscheidet. |