Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam getilgt werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: Entscheidung über den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen - Entscheidung über die Anmietung und Vermietung von Räumlichkeiten.