Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, das für Geschäfte mit einem Wert von über zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall und für Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Vereins die Mehrheit der Vorstandsmitglieder handeln müssen.