Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Er ist zu Verfügungen über Grundstücke sowie deren Belastungen nur berechtigt, soweit ihm die Mitgliederversammlung dazu den Auftrag erteilt hat.