Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorsitzenden und ggf. einem Beisitzer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Beisitzer.
Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Übernahme von Garantien, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie die Aufnahme von Darlehen.