Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand ist berechtigt, ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung, bei Konsens im Gesamtvorstand, bis zu einem Betrag von 2.000,- Euro zu verfügen.