Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.