Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den vier Vorsitzenden.
Zwei Mitglieder des Vorstandes sind jeweils geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insoweit beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 500,- DM für den Einzelfall verpflichten, von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.