Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt für Geschäfte bis zu einem Betrag von € 200.000,00, der stellvertretende Vorsitzende bis zu € 50.000,00. Im Übrigen vertreten beide den Verein gemeinsam.