Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,- DM belasten, ist der erste Vorsitzende oder, bei dessen Verhinderung, der zweite Vorsitzende selbständig befugt.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, welche über die vorgenannte Summe hinausgehen, bedarf der Zustimmung des Vereinsrates. Diese Zustimmung ist in der Form eines schriftlichen Protokolls niederzulegen und muss von allen bei der Beschlussfassung anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnet und somit beglaubigt werden.