Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand: dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenleiter und dem Schriftführer.
Alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vereins bedürfen entweder der Unterschrift des ersten Vorsitzenden gemeinsam mit der eines weiteren Vorstandsmitglieds oder im Vertretungsfalle die des zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit der eines weiteren Vorstandsmitglieds des geschäftsführenden Vorstandes.
Im Rahmen des ordentlichen Haushaltsplans können der erste Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter oder der Kassenleiter in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 1.000,- DM, der erste Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und der Kassenleiter gemeinsam bis zu einem Betrag von 5.000,- DM verfügen.
Der Gesamtvorstand kann im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans über jeden Betrag verfügen.
Jede Auszahlung muss mit einer Zahlungsanweisung durch den ersten Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter versehen sein.
Ausgabenbelege sind stets dann ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung des Zahlungsempfängers und der Zahlungsanweisung des ersten Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters auch die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch den Kassenleiter tragen.