Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird gegenüber Dritten in der Weise eingeschränkt, dass zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, bei Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.