Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Rechnungsführer. Ggf. kann der Vorstand auf fünf bzw. sieben Mitglieder erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, den stellvertretenden Vorsitzenden.