Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht nur bei Vollständigkeit desselben. Beschlüsse sind einstimmig zu fällen, mit Ausnahme von Einberufungen außerordentlicher Mitgliederversammlungen.
Für Grundstücksverträge und deren Auflösung wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der Vorstand ist weisungsgebunden, entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.