Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Kassierer, dem ersten Schriftführer.
Zeichnungsberechtigt sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Für die Kassenführung einschließlich Verfügungsvollmachten für Bankkonten kann Einzelzeichnungsberechtigung erteilt werden.