Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Ausschuss und als solcher aus mindestens fünf Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung beschließt
den Wirtschaftsplan,
die Entlassung von Mitarbeitern und
bis zu welcher Höhe in Deutscher Mark außergewöhnliche Anschaffungen für das Archiv von Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses getätigt werden können.