Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden und seinen bis zu zwei Stellvertretern sowie dem Landesschatzmeister und seinem Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Landesvorstandsmitglieder gemeinsam, wobei der Landesvorsitzende oder der Landesschatzmeister einer der beiden Landesvorstandsmitglieder sein muss.