| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sieben Personen, von denen mindestens vier Personen voll geschäftsfähig sein müssen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei der gewählten Vorstandsmitglieder, von denen eines voll geschäftsfähig sein muss.
Der Vorstand ist nicht berechtigt, das Vereinsvermögen zu liquidieren. |