Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den zweiten Vorsitzenden.
Im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsplanes können der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende oder der Kassenwart in eigener Verantwortung bis zu einem Betrag von 1.000,- DM, der erste Vorsitzende bzw. der zweite Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam bis zu einem Betrag von 5.000,- DM verfügen.
Zeichnungs- und verfügungsberechtigt über Bank- und Postscheckkonten sind stets zwei Vorstandsmitglieder des Clubs gemeinsam; Schecks, Überweisungsaufträge und Zahlungsanweisungen sind stets gemeinsam zu unterzeichnen.
Die Zeichnungs- und Verfügungsberechtigung über Bank- und Postscheckkonten liegt in der Regel in beliebiger Kombination bei dem ersten Vorsitzenden bzw. dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart des Clubs.