Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder Kassierer sein muss.
Zahlung für Vereinszwecke darf der Kassierer nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung seines Stellvertreters, leisten.