| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Verkauf von Grundeigentum oder Teilen davon sowie die Belastung von Grundeigentum bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. |