Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
In personalvertraglichen und mitvertraglichen Angelgenheiten wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.