Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein, jedoch nur, wenn sein Handeln auf einem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes beruht.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören der Erwerb oder die Veräußerung von Grundvermögen sowie Rechtsgeschäfte über die dingliche Belastung von Grundvermögen.