Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Demnach aus einer/einem Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/n/Innen, einer/einem Kassenführer/in und einer/einem Schriftführer/In. Für den Fall, dass kein/e Kassenführer/in und kein/e Schriftführer/in gewählt wird, übernehmen die zwei Stellvertreter diese Aufgaben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden zusammen mit einem der Vorstandsmitglieder.