Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Gemeindeleitung, die sich aus dem Ältestenrat und dem Diakonenkreis zusammensetzt.
Die Zahl der Ältesten und Diakonie ist von der Gesamtgröße der Gemeinde und den jeweiligen Erfordernissen abhängig, sollte aber zusammen nicht die Zahl von sechs Mitgliedern unterschreiten.
Die Gemeindeleitung wählt aus dem Kreis der Ältesten den ersten und den zweiten Vorsitzenden sowie aus der gesamten Gemeindeleitung den Protokollführer und den Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder der Gemeindeleitung, im Regelfall durch den ersten Vorsitzenden und seinen Stellvertreter oder durch ein anderes von der Gemeindeleitung dazu berufenes Mitglied der Gemeindeleitung.
Willenserklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet wird, sind von ihr schriftlich abzugeben.