Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Sowohl der Vorsitzende, als auch der Schriftführer dürfen aus eigener Entscheidung einen Betrag bis zu 2.000 DM entnehmen. Darüber hinausgehende Beträge sind beschlusspflichtig durch den gesamten Vorstand.
Das Bankkonto des Vereins wird nur durch Unterschrift des Vorsitzenden oder des Schriftführers funktionsfähig. Dazu werden beide Unterschriften bei jeder Abhebung benötigt.