Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte gemäß § 26 Abs.2 Satz 2 BGB in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.