Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Beschlüsse über den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 500 DM belasten, müssen vom vollständig anwesenden Vorstand einstimmig gefasst werden. Bei Rechtsgeschäften über 1.500 DM braucht der Vorstand die Zustimmung des Konzils.
Für Dienstverträge und für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder, von denen eines in der Regel der Schatzmeister ist.