Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam., darunter einer der Vorsitzenden.
Für die Leistung nicht veranschlagter Ausgaben von mehr als 2500 EUR und die Aufnahme von nicht veranschlagten Krediten von mehr als 5000 EUR ist die Zustimmung der Mitglieder erforderlich, denen diese am Schwarzen Brett oder in einem Rundschreiben vorher anzuzeigen ist. Ergibt sich binnen zehn Tagen kein Widerspruch, wird die Zustimmung unterstellt. Ein Widerspruch hat nur Wirkung, wenn er von mindestenes einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erhoben wird.