Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung durch jeden der beiden Stellvertreter allein.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.