Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften oder Dienstverträgen, die von Vereinsmitteln bestritten werden, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitglieder.
Weder der Vorstand, noch die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitglieder, Geschäfte aus Mitteln der Vereinskasse oder bindende Zusagen für den Verein abzuschließen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.