Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Der Vorstand bedarf der Genehmigung des Vorstandsrates:
a) zur Veräußerung von Vereinseigentum,
b) zum Abschluß aller Verträge durch die der Verein eine Verpflichtung im Werte von DM 300,-- oder mehr übernimmt,
c) zur Prozeßführung.