| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei folgenden Rechtsgeschäften ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich:
a) Aufnahme von Krediten
b) Übernahme von Bürgschaften
c) Abschluss oder Verlängerung von Dienstverträgen und Übernahme von Verpflichtungen
Für die Bewilligung von Ausgaben und Verpflichtungen, die den Jahresvoranschlag überschreiten, ist der Verwaltungsrat allein zuständig. |