Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Rechnungsführer sowie deren Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Abschluss von Beschäftigungs- und Mitarbeiterverträgen, über den Haushalt und über Errichtung und Schließung der vom Verein betriebenen Einrichtungen.