| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem Stellvertreter.
Im Falle seiner Verhinderung durch die beiden Stellvertreter gemeinschaftlich.
Verfügungen über das Vereinskonto dürfen nur mit Zustimmung bzw. schriftlicher Unterzeichnung des Vorsitzenden und des Kassenwarts oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder dem Kassenwart erfolgen.
Für Ausgaben des Vereins muss eine schriftliche Einwilligung des Vorsitzenden und des Kassenwarts vorliegen. |