Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
- Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte, die Verbindlichkeiten von mehr als 2.000 DM im Einzelfalle begründen
- Rechtsgeschäfte, für die ein genehmigter Haushaltsplan im Ansatz nicht vorhanden ist- sofern sie Verbindlichkeiten von mehr als 15 % des genehmigten Haushaltsvolumens übersteigen
- Dauerrechtsverhältnisse, die über die Dauer von mehr als 12 Monaten oder über die Amtszeit des Vorstandes hinausgehen