Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern. Zusätzlich kann ein Geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte, die mit einer wirtschaftlichen Verpflichtung bis zu einer Höhe von 20.000,00 EUR (bei Dauerschuldverhältnissen gerechnet bis zum nächsten Kündigungstermin) verbunden sind. Diese Einzelvertretungsbefugnis gilt nicht für
a) Abschluss von Darlehensvereinbarungen
b) Einräumung von Sicherheiten, gleich aus welchem Rechtsgrund
c) Übernahme von Bürgschaften und Garantien ,Schuldbeitritte
d) Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum einschließlich grundstücksgleicher Rechte
e) Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Anstellungsverträgen