Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Für Verfügungen über Guthaben des Vereins sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.