| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und dem Zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Dem Verwaltungsrat obliegt die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Verfügung über Grundstücke und Rechte an Grundstücken; Anmietung und Pacht von Grundstücken und Räumen; Ausgaben und Verplichtungen des Vereins, die einen Betrag von 5.000,00 DM übersteigen. |