Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und je einem Stellvertreter.
Für die rechtliche Vertretung des Vereins gemäß § 26 Abs. 2 BGB sind die Willenserklärungen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters oder eines von ihnen und die Willenserklärung eines weiteren Vorstandsmitgliedes ausreichend.