Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis zwölf Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter je zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 20.000,00 Euro und zur Aufnahme eines Kredits ist die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.