Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Geschäftskreis: a) Führung und Verantwortung der laufenden Geschäfte der Organisationseinheiten des Vereins; b) Entscheidung über Einstellung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Angestellten des Vereins; c) Pädagogische Konzeptionen und Angebotsentwicklung
Geschäftskreis: a) Führung und Verantwortung der laufenden Geschäfte der Organisationseinheiten des Vereins; b) Entscheidung über Einstellung, Versetzung, Entlassung sowie sonstige Personalangelegenheiten der Angestellten des Vereins; c) Wirtschaftliche Betriebsführung der Organisationseinheiten des Vereins; d) Verwaltung der Grundstücke, Gebäude und des Fuhrparks; e) Angebotsentwicklung